§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „archedales“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Greven.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins nach § 52 Abs. 2 AO ist die Förderung der Tierzucht der vom Aussterben bedrohten Dales Ponys, des Sportes, des Naturschutzes und des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Erhaltungszucht der britischen Dales Ponys
Unterhaltung von landwirtschaftlichen Flächen und Gerätschaften zur Unterstützung o.g. Zucht
Ausbildung und Ausübung des Fahr- und Reitsports unter besonderer Berücksichtigung der Stärken der Tiere
Öffentlichkeitsarbeit

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über den diesen entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Neben der ordentlichen Mitgliederschaft existiert auch eine gesonderte Fördermitgliederschaft, deren Erwerb den gleichen Regeln unterliegt und, soweit nicht explizit genannt, im Folgenden analog zu einer regulären Mitgliederschaft betrachtet wird.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)
Von den regulären Mitgliedern werden keine monetären Beiträge erhoben, solange die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Regeln beschließt. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt dann die Mitgliederversammlung. Reguläre Mitglieder haben sich durch ihr zeitliches Engagement aktiv an den Tätigkeiten des Vereins und allen damit einhergehenden Verpflichtungen zu beteiligen.
Fördermitgliedschaften beinhalten nicht die Pflicht zu dieser Art des Engagements. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung separat.
Der Vorstand kann in gewissen Fällen nach seinem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Er hat darüber in der Mitgliederversammlung explizit zu informieren.

§ 10 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, potenzielle Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch E-Mail oder auf Antrag auf Postweg unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse oder Anschrift gerichtet war.
Bei der Berufung der Versammlung durch den Vorstand kann dieser entscheiden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedes reguläre Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben weder Rede- noch Stimmrecht, es sei denn, ersteres wird durch den Versammlungsleiter erteilt. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsbefugt. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung und Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur reguläre Mitglieder des Vereins werden, Fördermitglieder sind ausgeschlossen.
Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, dabei entstehende und nachgewiesene notwendige Aufwendungen werden ihm erstattet. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die/der Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, mindestens einmal im Geschäftsjahr Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Reit- und Fahrverein St. Martin Greven-Bockholt e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 (Sprachliche Gleichstellung)
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

Weitere Vereinsthemen

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